Dr. Tibor Nagy, RA/StB
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Fragen

Was ist ein Finanzstrafverfahren?

Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Das gängigste Finanzstrafvergehen ist die Steuerhinterziehung nach § 33 FinStrG. Dieser macht sich ein Täter schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt.

Wodurch kommt es zu Finanzstrafverfahren?

Ein Finanzstrafverfahren wird oftmals als Folge einer Betriebsprüfung eingeleitet. Jeder Betriebsprüfungsschlussbericht wird vom zuständigen Strafreferenten überprüft und nach finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Gleichermaßen können anonyme Anzeigen, Steuer-CDs, Einvernahmen bei Hausdurchsuchungen usw. Finanzstrafverfahren auslösen.

Was droht bei einem Finanzstrafverfahren?

Die Konsequenzen in den Strafsanktionen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Die Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Hinterziehungsbetrages geahndet. Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Hinterziehungsbetrages ist zu bestrafen, wer eine Steuerhinterziehung gewerbsmäßig begeht. Daneben ist auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 500 000 auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Wer einen Steuerbetrug nach § 39 FinStrG begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden. Verbände (GmbHS, AGs...) sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Millionen Euro zu bestrafen. Wer einen Steuerbetrug mit einem 250 000 Euro übersteigenden Hinterziehungsbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen. Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden Hinterziehungsbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen.

Wird jedes Finanzstrafverfahren vor Gericht abgewickelt?

Bei einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 100.000,- sind die Strafgerichte für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig und nicht die Finanzämter als Finanzstrafbehörden. Es ist stets vorab zu würdigen, was für den Mandanten vorteilhafter ist: Ein Finanzstrafverfahren vor dem Strafgericht oder ein Finanzstrafverfahren vor dem Finanzamt als Finanzstrafbehörde. Dazu bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Analyse von möglichen Szenarien, insbesondere - aber nicht nur - in Hinblick auf die konkreten Strafzumessungsszenarien. Mit dem Gesetzestext allein lässt sich kein Prozess gewinnen und diese Frage nicht entscheiden. Der Weg vom Gericht zur Finanzstrafbehörde hat den Vorteil, dass ein zB Fahrlässigkeitsdelikt (sofern das Gericht den Vorsatz verneint hat und damit die Finanzstrafbehörde zuständig wird) geringer bestraft wird als ein Vorsatzdelikt. Es hat zugleich allerdings den massiven Nachteil in Bezug auf Möglichkeiten der bedingten Strafnachsicht, die es nur bei den Strafgerichten gibt, nicht aber im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde. Dies ist insbesondere relevant bei möglicher grob fahrlässiger Deliktsbegehung bei gleichzeitigem Vorliegen von Verkürzungsbeträgen weit über EUR 100.000,-. Hier sind trotz bloßer grober Fahrlässigkeit hohe Geldstrafen nach Maßgabe des einfachen Verkürzungsbetrages und nach Maßgabe der geltenden Strafzumessungspraxis möglich. Die bedingte Nachsicht – die es nur bei den Strafgerichten gibt - wird in diesen Fällen essentiell. Dies umso mehr, wenn zusätzlich auch ein Verband involviert ist (dazu weiter unten). Eine Geldstrafe kann beim Strafgericht gemäß § 26 FinStrG nämlich bis zu 50% bedingt nachgesehen werden. Diese Bestimmung wurde aber erst durch die Finanzstrafgesetznovelle 2010 eingeführt und gilt erst seit 1.1.2011. Dies bedeutet aber strategisch, dass für Zeiträume vor 2011 – die mangels absoluter Strafbarkeitsverjährungsfrist im gerichtlichen Finanzstrafverfahren durchaus belangbar sind und auch realiter belangt werden – sogar eine vollständig bedingte Nachsicht einer Geldstrafe möglich ist. Bei der Finanzstrafbehörde ist eine bedingte Nachsicht hingegen generell ausgeschlossen. Dabei ist weiters zu beachten, dass bei einem Verband nach dem VbVG eine Geldstrafe des Strafgerichtes zu mindestens 1/3 bis zu 5/6 (bei dreijähriger Probezeit) bedingt nachgesehen werden kann. Diese Bestimmung ist aber für den Verband, für den die Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig ist, nicht anwendbar! Dies kann für Verbände erhebliche Folgen bei Fahrlässigkeitsdelikten mit sehr hohen Verkürzungsbeträgen (auch wenn diese grundsätzlich geringer bestraft werden als Vorsatzdelikte), für die die Finanzstrafbehörde zuständig ist, haben, da keine bedingte Nachsicht in Betracht kommt. Ein Vorteil der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde kann sich allerdings aus der finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ergeben. Während es bei strafgerichtlicher Zuständigkeit keine absolute Verjährungsfrist gibt, verjährt die Strafbarkeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren jedenfalls nach 10 Jahren (vgl § 31 (5) FinStrG – absolute Strafbarkeitsverjährungsfrist). Dadurch können ältere Jahre aus der finanzstrafrechtlichen Strafbarkeit trotz der Hemmungswirkung des § 31 (3) FinStrG herausfallen, während dies bei Zuständigkeit des Strafgerichts mangels absoluter Verjährungsfrist nicht der Fall ist. Die Taktik des Ausnutzens der OGH-Judikatur in Bezug auf das Verhältnis Vollendung/Versuch (es trat bisher ein vollendetes Delikt bei späterer Festsetzung in das Versuchsstadium zurück, was bei Fahrlässigkeitsdelikten zur Straflosigkeit führte (zumal kein Versuch denkbar ist bei Fahrlässigkeitsdelikten), ist seit dem jüngsten OGH-Urteil 13 Os 79/17t vom 11.10.2017 endgültig obsolet.

Was ist der Unterschied zwischen Abgabenverkürzung, Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug?

Einer Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer eine Steuerhinterziehung lediglich grob fahrlässig begeht. Steuerhinterziehung ist die vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen. Abgabenbetrug liegt vor, wenn bei einer strafgerichtlich zu verfolgenden Hinterziehung (d.h Hinterziehungsbetrag über 100.000 Euro) eine qualifizierte Betrugskomponente (die Ausstellung falscher Urkunden wie zB Scheinrechnung, die Manipulation von Datenaufzeichnungen und ähnliche Handlungen) hinzu kommt.

Kann ich mich mit einer Selbstanzeige bei Finanzstrafverfahren vor Strafen schützen?

Selbst die ehrlichste, bestgemeinte, reuevolle Selbstanzeige birgt Tücken. Ein finanzstrafrechtlich erfahrener Berater ist in jedem Fall zu empfehlen, um den gewünschten, strafbefreienden Effekt zu erzielen. Guter Wille kann juristisches Know-how nicht ersetzen.

Wann soll ein Experten für Finanzstrafverfahren beigezogen werden?

Idealerweise vor einer Betriebsprüfung – sohin präventiv. Die Möglichkeiten konstruktiven Eingreifens reduziert sich mit dem Fortschreiten von Betriebsprüfungen und Ermittlungen erheblich. Durch frühzeitiges und strategisch- taktisches Handeln können die schlimmsten Folgen vorzeitig abgewendet werden. Mehr über die Dringlichkeit von möglichst frühzeitiger Beratung durch den Finanzstrafrechtsexperten finden Sie in diesem Fachartikel.

Wo finde ich detailliertere Informationen über Finanzstrafverfahren?

Auf unserer Website finden Sie eine Reihe von Fachartikeln zum Thema Finanzstrafverfahren inklusive einiger Fallbeispiele. Das Finanzministerium informiert auf seiner Website unter anderem über die verschiedenen Typen von Finanzvergehen und den Ablauf von Finanzstrafverfahren.